Güterrecht

Das Güterrecht ist ein wichtiges Thema im Rahmen eines Erbes. Im BGB sind der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die sogenannten Wahlgüterstände "Gütergemeinschaft" sowie "Gütertrennung" festgelegt.

Allgemein gilt: Wurde zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart, so gilt der gesetzliche Güterstand. Im Folgenden werden wir Ihnen die einzelnen Güterrechtsformen genauer erläutern.

Die Zugewinngemeinschaft

In einer Zugewinngemeinschaft wird nur das innerhalb einer Ehe erarbeitete Vermögen verteilt. Nicht dazu zählen beispielsweise Gewinne (bsp. Lotto), Erbschaften und Schenkungen. Tritt der Fall auf, dass der Zugewinn eines Ehegatten, den des anderen übersteigt, so dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Diesen Ausgleich können Sie im Todesfall eines Ehegatten pauschal abgelten. Konkret bedeutet dies, dass der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel (1/4) erhöht wird. hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Überschuss des Verstorbenen erzielt wurde.

Die Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als Erwerb von Todes wegen laut Erbschaftssteuergesetz. Somit unterliegt sie nicht der Erbschaftssteuer. Machen Sie jedoch vom beschriebenen pauschalen Zugewinnausgleich (Erhöhung des Erbteils des Ehegatten um 1/4) Gebrauch so erhöht sich die Erbquote des Ehegatten, da der Zugewinnausgleich dann ein ganz "normales" Erbe darstellt. Diese erhöhte Erbe muss natürlich versteuert werden. Das Erbschaftssteuergesetz sieht hier jedoch einen Freibetrag vor, der vom Nachlasswert abgezogen wird.

Gütertrennung

Wie der Name schon sagt, bleiben bei der Gütertrennung die beiden Vermögen der Ehegatten getrennt.
Anders als bei der Zugewinngemeinschaft findet hier keine pauschale Erhöhung des Erbteils um 1/4 statt. Sind neben dem überlebenden Ehegatten noch Kinder erbberechtigt, so erben alle (auch der Ehegatte) zu gleichen Teilen.

Gütergemeinschaft

Wurde zwischen den Ehegatten eine Gütergemeinschaft vereinbart, werden alle von den Ehepartnern eingebrachten Vermögen/Vermögensrechte zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Im Rahmen der Gütergemeinschaft gibt es Sonderregeln für sogenanntes Sonder- und Vorbehaltsgut.

Erläuterung Vorbehaltsgut:
Das Vorbehaltsgut wird vom Gesamtgut (gemeinschaftlichen Vermögen) ausgeschlossen. Das Vorbehaltsgut muss im Ehevertrag festgehalten werden.

§ 1418 Vorbehaltsgut
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.

(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,

1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
  2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
  3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.

(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Erläuterung Sondergut:
Das Sondergut wird vom Gesamtgut (gemeinschaftlichen Vermögen) ausgeschlossen. Sondergut sind bsp. Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können.

§ 1417 Vorbehaltsgut

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Die überwiegende Zahl der Ehepaare leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dennoch sind viele Ehepaare nicht ausreichend über die gesetzliche/rechtliche Ausgestaltung informiert. Dies kann zu unnötigen Auseinandersetzungen führen, wenn ein Ehegatte verstirbt.

Beachten sollte man auch, dass beim Tod eines Ehepartners in kinderloser Ehe welches in einer Zugewinngemeinschaft lebt, der überlebende Ehegatte sehr wahrscheinlich nicht Alleinerbe ist, wenn kein Testament verfasst wurde. Es ist immer ratsam diese Dinge neben dem Ehevertrag in einem Testament zu regeln.

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  • Gütergemeinschaft - Drei Grundformen laut BGB
  • Die Aufteilung des Hausrates
  • Ausgleichsanspruch und Vermögensausgleich bei Trennung und Scheidung uvm.