Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland

Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In Deutschland ist diese im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die gesetzliche Erbfolge soll sicherstellen, dass niemand stirbt, ohne Erben zu hinterlassen. Sie bestimmt Erben erster, zweiter und dritter Ordnung (und im Prinzip auch höherer Ordnungen, was aber von geringer praktischer Bedeutung ist). Daneben gelten in Deutschland die Vorschriften des Ehegattenerbrechts.

Erben erster Ordnung

Erben erster Ordnung sind alle direkten Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Sind Erben in dieser Ordnung vorhanden, fallen alle Angehörigen unterer Ordnungen für die Frage der Erbfolge nicht in Betracht.

Erben zweiter und dritter Ordnung

Als Erben zweiter Ordnung bezeichnet das BGB die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge. Letztere sind die Geschwister des Toten, dessen Neffen und Nichten und so weiter. Diese Erben werden jedoch erst dann berücksichtigt, wenn es keine Erben der höheren Ordnung gibt - wenn der Verstorbene also keine Kinder oder Kindeskinder hinterlassen hat. Die Großeltern des Erblasses sind Erben der dritten Ordnung. Für diese Erben (und die weiteren Ordnungen) gilt das oben Gesagte entsprechend.

Allgemeine Regelungen für die Erbfolge

Innerhalb der Erben einer Ordnung schließt der, der dem Verstorbenen jeweils näher steht, alle weiteren Abkömmlinge aus. Wenn zum Beispiel der eigene Großvater stirbt, wird man nur Erbe, wenn die eigene Mutter beziehungsweise der eigene Vater ebenfalls verstorben ist.

Der Ehegatte und die Erbfolge

Auch der Ehegatte ist gemäß § 1931 BGB ein gesetzlicher Erbe. Sein Anteil am Erbe richtet sich danach, welche Erben der gesetzlichen Erbfolge noch leben. Sind Erben erster Ordnung vorhanden, bekommt er ein Viertel der Erbschaft. Leben nur noch Erben zweiter Ordnung, so erbt er die Hälfte. Gleiches gilt, wenn nur noch Erben aus der Linie der Großeltern am Leben sind. Sind keine Erben der ersten drei Ordnungen vorhanden, so erbt der Ehepartner allein. Seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Regelungen auch für den gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartner des Verstorbenen.

Diese sogenannte erbrechtliche Lösung wird durch den Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten gelebt haben, korrigiert:

  1. Zugewinngemeinschaft: Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, egal, ob der verstorbene Ehegatte einen (höheren) Zugewinn erwirtschaftet hat (§ 1371 BGB). Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.
  2. Gütertrennung: Im Falle der Gütertrennung gilt, dass der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Kindern des Erblassers zwischen diesen und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird (§1931 Abs. 4 BGB). Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.
  3. Gütergemeinschaft: Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der oben dargestellten rein erbrechtlichen Regelung. Da im Fall der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten ohnehin bereits die Hälfte des Vermögens des Erblassers gehört (soweit es jedenfalls das Gesamtgut betrifft), ist sichergestellt, dass dieser auch ohne Korrektur wertmäßig mehr erhält, als vorhandene erbberechtigte Abkömmlinge des Erblassers.

Die Vorschriften über den Ehegatten gelten entsprechend für den Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

Wer erbt, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind?

Finden sich auf keiner dieser Stufen Verwandte, so sieht das Gesetz vor, dass das Bundesland als Erbe eintritt, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Ist dieses Bundesland nicht bekannt, erbt die Bundesrepublik.