Wird etwas vererbt so erbt oftmals auch der Staat mit, sofern das Erbe oberhalb der Freibetragsgrenzen liegt.
Die Rechtsgrundlage bildet das Erbschaftssteuergesetz kurz ErbStG.
Das neue Erbschaftssteuergesetz wurde im Jahr 2009 reformiert und ist seit dem gültig.
Wichtigste Neuerung: Ehepartner, die eigenen Kinder und eingetragene Lebenspartner können zukünftig Erbschaftssteuerfrei im Wohneigentum wohnen, wenn Sie dieses selbst nutzen/bewohnen. Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Erben mindestens 10 Jahre lang im geerbten Wohneigentum leben. Das Wohneigentum muss zudem den Hauptwohnsitz darstellen. Bei Kindern muss einschränkend beachtet werden, dass "nur" 200qm Wohnfläche steuerfrei sind. Parallel gibt es die normalen Vermögens-Freibeträge für den Ehegatten/-gattin von 500.000 Euro und für Kinder von jeweils 400.000 Euro.
• Der Freibetrag für Ehegatten steigt von 307.000 Euro auf 500.000 Euro
• Der Freibetrag für Kinder des Erblassers steigt von 205.000 Euro auf 400.000 Euro
• Eingetragene Lebenspartner von 5.200 Euro auf 500.000 Euro
• Der Freibetrag für Enkelkinder steigt von 51.200 Euro auf 200.000 Euro
• Geschwister, Nichten, Neffen von früher 10.300 Euro auf 20.000 Euro
• alle weiteren Personen von früher 5.200 Euro auf 20.000 Euro.
Ein wichtiges Thema im Rahmen der Erbschaftssteuer ist das vererben von Familienunternehmen. Sie können seit 2009 steuerfrei vererbt werden, der Erbe muss den Betrieb jedoch 10 Jahre fortführen und alle Arbeitsplätze erhalten. Es ist zudem möglich das 7 Jahresmodell zu nutzen, hierbei fallen dann jedoch 15 % Erbschaftssteuer an, die auf das Betriebsvermögen gezahlt werden müssen. (Hinweis: Seit Januar 2010 gibt es hier Änderungen, die im folgenden beschrieben werden).
Seit der Erbschaftssteuerreform 2009 wird das vererben von Betrieben erleichtert, da unter den unten geschilderten Vorraussetzungen keine Erbschaftssteuer mehr anfällt.
Im Jahr 2010 wurde das Erbschaftssteuergesetz im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetztes von CDU/CSU/FDP in einigen Punkten angepasst.
Hierbei kam es zu folgenden Änderungen die seit dem 01. Januar 2010 in Kraft getreten sind:
1. Erben der Steuerklasse II, also Geschwister, Neffen müssen nun einen reduzierten Steuersatz bezahlen
2. Wir ein Betrieb vererbt kann nun zwischen einem 7 Jahres- und einem 5 Jahres Modell gewählt werden. Die Anforderungen an das einzuhaltende Lohnniveau/Lohnsumme gesamt wurden heruntergesetzt.
Das gesamte Betriebsvermögen bleibt als sogenannter Verschonungsabschlag von der Erbschaftssteuer befreit, wenn über sieben Jahre eine Lohnsumme von 700% der Ausgangslohnsumme eingehalten wird. Zudem darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen 10% nicht übersteigen. Entscheidet sich der/die Erbe/Erben für das fünf Jahresmodell, so liegt die einzuhaltende Lohnsumme bei 400% der Ausgangslohnsumme und der Verwaltungskostenanteil darf 50% nicht übersteigen. Eine weitere Einschränkung: Der nach dieser Regelung steuerfreie Teil des Gesamtbetriebsvermögens bleibt nur dann von der Erbschaftssteuer ausgenommen, wenn dieser 150.000 Euro nicht übersteigt. Dieser Abzugsbetrag kann innerhalb einer 10 Jahresfrist nur ein mal von der selben Person in Anspruch genommen werden.
Wird Grundvermögen vererbt, so wird zur Besteuerung der reale Marktwert zu Grunde gelegt. Dies wurde auf Weisung des Bundesverfassungsgerichtes korrigiert, da häufig zu niedrige Werte zu Grunde gelegt wurden.