Vermögensausgleich bei Scheidung

Wie beeinflusst der Güterstand den Vermögensausgleich bei Scheidung?

Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zuge einer Scheidung richtet sich vor allem danach, in welchem Güterstand die Ehegatten während der Ehezeit lebten. Unterschieden wird im deutschen Familienrecht zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie den Wahlgüterständen Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Aber welche Wirkung entfalten diese bei Scheidung?

Vermögensaufteilung bei Zugewinngemeinschaft

Die meisten Ehegatten leben heutzutage im gesetzlichen Güterstand. Bei diesem handelt es sich per se um eine Form der Gütertrennung, d. h.: Alleineigentum bleibt Alleineigentum und geht bei Eheschließung nicht automatisch ins gemeinsame Eigentum der Ehegatten über. Die Eigentumsverhältnisse können sich nur durch aktives Handeln der Eheleute verändern (z. B. Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch von Wohneigentum).

Allerdings entsteht im Rahmen einer Scheidung, anders als bei der richtigen Gütertrennung, hier ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Bei diesem werden die Zugewinne - also der Vermögenszuwachs - beider Ehegatten aus der gemeinsamen Ehezeit einander gegenübergestellt. Ausgenommen ist dabei in der Regel sogenannter privilegierter Erwerb (z. B. Erbschaften oder Schenkungen). Durch die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag können die Eheleute auch weitere Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich ausschließen.

Bei der Durchführung kann der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn  die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zugewinnen als Ausgleich verlangen.

Hintergrund des Zugewinnausgleichs ist der Gedanke, dass beide Ehegatten direkt oder indirekt am Vermögenszuwachs der Ehegemeinschaft mitwirkten - indirekt zum Beispiel auch durch Entlastung des anderen im Bereich Haushalt und Kinderbetreuung, damit dieser beruflich aktiver sein konnte.

Vermögensaufteilung bei Gütergemeinschaft

Der Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft ist mittlerweile eher selten anzutreffen. Er war vor allem in der ehemaligen DDR häufig anzutreffen und ist es heute zumeist noch in südlichen Landesteilen. Bei Gütergemeinschaft geht das Eigentum der Ehegatten in unterschiedlichen Gütern auf:

  • Gesamtgut: Bei Scheidung haben beide Eheleute in der Regel einen hälftigen Anspruch auf das Gesamtgut.
  • Vorbehaltsgut: Hierbei handelt es sich um Eigentum, das durch Ehevertrag aus dem Gesamtgut herausgelöst ist, oder zum Beispiel um erhaltene Erbschaften, die explizit nur einem Ehegatten zugewiesen wurden.
  • Sondergut: Vermögen, das nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden kann, ist Sondergut und als solches ebenfalls aus dem Gesamtgut ausgenommen.

Vermögensaufteilung bei Gütertrennung

Bei Gütertrennung verhält es sich grundlegend ebenso wie bei der Zugewinngemeinschaft: Das Alleineigentum eines Ehepartners bleibt auch nach der Eheschließung Alleineigentum. Eine aktive Beeinflussung der Vermögensverhältnisse ist vonseiten der Eheleute aber möglich. Jedoch besteht im Zuge einer Scheidung bei vereinbarter Gütertrennung kein Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Ausgleichsansprüche unabhängig vom Güterstand

Doch es gibt auch Ansprüche, die unabhängig vom ehelichen Güterstand im Falle einer Ehescheidung bestehen können. Zwar Können die Ehegatten auch hierzu bedingt Regelungen in einem Ehevertrag treffen, eine Vereinbarung allein zum Güterstand berührt diese jedoch in aller Regel nicht. Dies betrifft insbesondere:

  • Unterhalt
  • Versorgungsausgleich
  • Hausratsteilung
  • schuldrechtlicher Ausgleich bei gemeinschaftlichem Eigentum (auch bei Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung) 

Weitere Informationen zum Einfluss der Güterstände auf den Vermögensausgleich bei Scheidung finden Sie auf https://www.scheidungsrecht.org/gueterstand/.