Der Pflichtteil beim Erbe als Sicherung des Nachlasses

Sinn und Regelungen des Pflichtteils im Erbrecht

Der Erbpflichtteil stellt Erbberechtigten den ihnen gesetzlich zustehenden Anteil eines Erbes sicher, und zwar dann, wenn ein Erblasser einem Familienmitglied nichts vererben will. Die Pflichtteilregelung beugt einer willkürlichen Handhabung von Erbangelegenheiten vor, da grundsätzlich jedem Pflichtteilberechtigten Erben ein Teil des Nachlasses zusteht. Diese Regelung ist im ersten Absatz des Artikels 14 im Grundgesetz verankert. In erster Linie bezieht sie sich auf leibliche Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner (gleichgeschlechtliche Paare) und adoptierte Kinder. Existieren in dieser direkten Linie keine Angehörigen, trifft die Pflichtteilregelung auch auf Enkel, Urenkel und Eltern zu. Die Erbrechtsregelungen bezüglich des Pflichtteils wurde am 1. Januar 2010 gesetzlich reformiert.

Rechte und Ansprüche der Pflichtteilberechtigten

Die Pflichtteile umfassen einen Mindestanteil des Erbes, von dem ein Erbberechtigter auch per Testament nicht ausgeschlossen werden kann. Ausnahmen liegen dann vor, wenn schwerwiegende Gründe wie Verbrechen oder arglistige Unterlassung von Unterhaltszahlungen durch den Enterbten bestehen - dann kann der Erblasser auch bestimmen, dass er dem betreffenden Nachkömmling nichts vererbt. Pflichtteilberechtigte können grundsätzlich nicht vor Ableben einen Anspruch auf ihren Anteil erheben - die Auszahlung wird erst nach dem Ableben des Erblassers möglich. Es ist empfehlenswert, sich zeitnah zum Todesfall darum zu kümmern, da nach der gesetzlichen Neuregelung der Anspruch bereits nach drei Jahren verfällt. Dagegen hat der Erbe das Recht, Verzugszinsen zu verlangen, wenn der ihm zustehende Betrag nicht ordnungsgemäß ausbezahlt wird. Damit ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht, muss eine schriftliche Mahnung erteilt werden. Erbpflichtteile können ausschließlich in Form von Geldzahlungen erfolgen, Gegenstände aus dem Nachlass sind darin nicht vorgesehen.

Besonderheiten beim Pflichtteilsanspruch

Hat der Erblasser vor seinem Ableben in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Schenkung getätigt, wird diese an die Bemessungsgrundlage des Anteils in voller Höhe angerechnet, wenn sie im Jahr vor dem Ableben erfolgt ist. Je länger die Schenkung zurückliegt, umso mehr verringert sich die Anrechnung stufenweise, und zwar um zehn Prozent jährlich. Pflichtteile werden dann steuerpflichtig, sobald der Berechtigte seinen Anspruch darauf geltend macht. Dabei kann er die Verjährungsfrist von drei Jahren und damit Freibeträge für eventuell erhaltene Schenkungen ausschöpfen.