Nachlassvermögen

Das Nachlassvermögen ist das Vermögen des Erblassers, das beim Ableben des Erblassers auf die Erben übergeht. Es ist inhaltsgleich mit dem Begriff der Erbschaft. Sind Erben mit unterschiedlichen Erbteilen oder Pflichtteilsberechtigte zu berücksichtigen, ist das Nachlassvermögen wertmäßig festzustellen. Dabei ist der Nachlasswert, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser letztwillig getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Vermögenswert bestimmt sich nach dem Verkehrswert

Entscheidend ist der Verkehrswert eines Vermögensgegenstandes, nicht der Buchwert oder bei Grundstücken, der Einheitswert. Eine Ausnahme gilt nur für die Bestimmung eines Landgutes. Hier ist unter gewissen Voraussetzungen der Ertragswert und nicht der Verkehrswert maßgebend. Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft oder die Beteiligung an einem Unternehmen, so ist auch der Firmen- und Geschäftswert zu berücksichtigen.

Teilungsversteigerung als letzter Ausweg

Können sich die Erben nicht auf einen bestimmten Wert einigen, verbleibt oft nur die Teilungsversteigerung, insbesondere bei Immobilien. Sie wird bei Gericht beantragt und durchgeführt. Erfahrungsgemäß bringt sie im Ergebnis weitaus weniger Ertrag, als wenn der Vermögensgegenstand freihändig verkauft werden würde.

Zum Vermögen gehören auch die Verbindlichkeiten

Gleichermaßen wie die Aktiva sind auch die Passiva in die Berechnung des Nachlasses einzubeziehen. Der Erbe übernimmt mit dem Erbfall auch die Verbindlichkeiten des Erblassers jedweder Art. Dazu gehören auch die Verbindlichkeiten, die auf den Erbfall selbst zurückzuführen sind, also insbesondere die Kosten der Beerdigung, der Nachlasssicherung oder der Nachlassverwaltung sowie einer Testamentsvollstreckung. Ebenso sind die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten sowie vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnisse an Dritte zu berücksichtigen.

Stellt der Erbe fest, dass die Erbschaft überschuldet ist, kann er binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis seiner Erbenstellung die Erbschaft durch Erklärung gegenüber einem Notar oder dem Nachlassgericht ausschlagen. An seine Stelle tritt der Erbe der nachfolgenden Ordnung, der die Erbschaft ebenfalls ausschlagen kann, bis an letzter Stelle der Fiskus als Erbe eintritt.