Der gesetzliche Erbteil bestimmt sich nach der im Gesetz vorgesehenen Erbfolge. Diese Erbfolge tritt nur ein, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat. Ferner spielt der gesetzliche Erbteil dann eine Rolle, wenn der Erblasser ein Testament errichtet und eine nach dem Gesetz vorgesehenen Erben enterbt hat. Dieser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Erbe hat dann einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
Zu den gesetzlichen Erben gehören die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte, letztlich auch der Fiskus, soweit kein gesetzlicher Erbe mehr vorhanden ist. Die Verwandten des Erblassers werden nach Ordnungen eingeteilt. Solange ein Erbe einer bestimmten Ordnung lebt, bleibt der Verwandte einer nachfolgenden Ordnung vom Erbe ausgeschlossen. Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Es gibt keinen Unterschied mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers, sowie die Kinder dieser Geschwister, also die Neffen und Nichten des Erblassers sowie deren Kinder und Kindeskinder.
In die 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, soweit sie nicht bereits der ersten oder zweiten Ordnung angehören. Verwandte einer höheren Ordnung kommen nur zum Zuge, wenn Verwandte einer niedrigeren Ordnung zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben. Dabei schließen lebende Eltern ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner oder verschwägerte Verwandte sind nicht erbberechtigt.
Ehepartner erhalten in der Regel den Hausrat und die Hälfte der Erbmasse, soweit die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Ihre Kinder teilen sich die andere Hälfte. Ist der Erblasser kinderlos, erbt der Partner nicht alles, sondern nur drei Viertel des Vermögens. Der Rest geht an die Verwandte der nachfolgenden Ordnung.
Um sich im Erbfall bei komplizierten Familienverhältnissen zu orientieren, empfiehlt es sich, einen Stammbaum zu zeichnen und dort alle in Betracht kommenden Verwandten des Erblassers einzutragen.