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Die gesetzliche Erbfolge

Stirbt eine Person, ohne ihren letzten Willen erklärt zu haben, kommen die vom Gesetz bestimmten Erben zum Zug: das sind die Blutsverwandten (Nachkommen, Eltern, Geschwister etc.), Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie Adoptivkinder. Das Gesetz regelt die Erbreihenfolge und den Erbanteil. Wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, erbt in der Schweiz der Kanton und/oder die Gemeinde.

Die gesetzliche Erbfolge können Sie im moribono Sofort-Check simulieren.

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Gesetzliche und eingesetzte Erben

Die Erben

Es wird in gesetzliche Erben und eingesetzte Erben unterschieden.

Gesetzliche Erben

Gesetzliche Erben sind:

  • Blutsverwandte
  • Ehegattin oder Ehegatte
  • eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner (bei gleichgeschlechtlichen Paaren)
  • Adoptivkinder

Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz. D.h. der Nachlass wird den gesetzlichen Erben gemäss den gesetzlichen Erbteilen verteilt. Wie die gesetzliche prozentuale Verteilung im konkreten Fall aussieht können Sie hier ganz einfach simulieren:

moribono Sofort-Check

Bestimmte gesetzliche Erben haben einen sogenannten Pflichtteils-Anspruch:

  • Nachkommen aller Grade (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • Adoptivkinder
  • Vater und Mutter (falls keine Nachkommen vorhanden sind)
  • Ehegattin oder Ehegatte
  • Eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner (bei gleichgeschlechtlichen Paaren)

Der Pflichtteil umschreibt einen bestimmten Anteil am Vermögen, welcher den gesetzlichen Erben nicht entzogen werden darf. Wie hoch der Pflichtteil bestimmter gesetzlicher Erben ist, können Sie für verschiedene Konstellationen hier mit wenigen Klicks simulieren:moribono Sofort-Check 

Eingesetze Erben

Der Erblasser hat das Recht über die verfügbare Quote frei zu verfügen. Er kann die verfügbare Quote mittels Testament oder Erbvertrag Personen oder Institutionen zuweisen. Diese Personen oder Institutionen werden damit zu eingesetzten Erben.

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Pflichtteil

Pflichtteil in der Schweiz

Die gesetzliche Erbfolge kann man in einem Testament oder Erbvertrag abändern. Völlig freie Hand lässt einem das Gesetz dabei aber nicht. Das Schweizer Erbrecht schreibt vor, dass bestimmte Personen einen Mindestanteil am Erbe erhalten, den sogenannten Pflichtteil. Zu den pflichtteilsgeschützen Erben gehören der Ehepartner (bei gleichgeschlechtlichen Paaren der eingetragene Partner) und die Nachkommen (inkl. Adoptivkinder). Wenn keine Nachkommen da sind, haben auch die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil.

Zwei wichtige Punkte gilt es hierzu anzumerken:

1. Wenn die Kinder des Verstorbenen nicht mehr am Leben sind, gehen ihre Pflichtteile auf ihre Nachkommen über. Es sind also die Nachkommen aller Grade (Kinder, Enkel, Urenkel) pflichtteilsgeschützt. Beispiel: hinterlässt ein Verstorbener Enkel, habe sie Anrecht auf den Pflichtteil, der für ihren verstorbenen Eltern vorgehsehen ist.

2. Die Pflichtteile des Ehepartners und die Pflichtteile der Eltern werden hingegen nicht weitervererbt. Beispiel: hinterlässt ein unverheirateter Verstorbener Geschwister (die Eltern sind verstorben), so sind diese nicht pflichtteilsberechtigt.

Zum Entzug des Pflichtteils (Enterbung) ist der Erblasser in folgenden Fällen befugt: Wenn der Erbe gegen den Verstorbenen oder einer nahe stehenden Person eine schwere Straftat begangen hat. Oder der Erbe seine familienrechtlichen Pflichten dem Verstorbenen oder seinen Angehörigen gegenüber verletzt hat. In diesen Fällen hat der Enterbte weder Anspruch auf das Erbe oder des Pflichtteils. Wenn nicht anders verfügt, fällt das Erbe an die gesetzlichen Erben.

Möchten Sie für bestimmte Familienkonstellationen die Pflichtteile simulieren: hier gehts zum moribono Sofort-Check

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Frei verfügbare Quote

Das Nachlassvermögen abzüglich aller Pflichtteile ergibt die freie Quote, über die man nach Belieben verfügen kann. Mittels eines Testamentes kann der Erblasser die frei verfügbare Quote beliebigen Personen oder Institutionen zuwenden.

Nur wer keine pflichtteilsgeschützten Erben hinterlässt, kann sein gesamtes Vermögen zum Beispiel einer gemeinnützigen Organisation vermachen.

Mittels dem moribono Sofort-Check können Sie die frei verfügbare Quote sowie die Pflichtteile einfach und schnell berechnen.

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Das Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis (auch Legat genannt) wendet der Erblasser im Testament oder Erbvertrag eine ganz bestimmte Sache oder einen genau bezifferten Vermögenswert einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person zu, ohne dass diese als Erbe eingesetzt wird.

Die Ausrichtung eines Vermächtnisses eignet sich vor allem dann, wenn man jemandem eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Betrag überlassen will, ohne ihn in die familieninterne Angelegenheit der erbrechtlichen Auseinandersetzung einzubeziehen. Denn mit einem Vermächtnis wird einer Person oder einer Organisation ein bestimmter Vermögenswert oder ein bestimmter Gegenstand vermacht ohne dass die begünstigte Person/Organisation Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird.

Bei der Ausrichtung eines Vermächtnisses sollte darauf geachtet werden, dass die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützen Erben nicht verletzt werden.

Bei einem sogenannten Vorausvermächtnis wendet der Erblasser einem gesetzlichen oder eingesetzten Erben zusätzlich ein Vermächtnis zu. Der Bedachte ist also zugleich Erbe und Vermächtnisnehmer.

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Das Testament

Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Es ist im Gegensatz zum Erbvertrag ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Erblasser setzt es allein auf und kann es jederzeit ändern, aufheben oder widerrufen. Das Erbrecht kennt drei Formen, wie ein Testament gültig errichtet werden kann.

1) Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Schluss selber handschriftlich niedergeschrieben, mit dem genauen Datum versehen und unterzeichnet sein.

2) Das öffentliche Testament wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson und vor zwei Zeugen errichtet.

3) In einer Notsituation kann ein mündliches Testament von zwei Zeugen errichtet werden, die das Gehörte schriftliche festhalten und sofort bei einer Gerichtsbehörde hinterlegen.

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.

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